2008-03-12

Radio und Recht.

Passend zur Radiofrage ein paar Ausschnitte aus Tomas Hoerens Skript (pdf) zum derzeitigen Internetrecht (via heise).

Deutsches Urheberrecht findet folglich auch dann Anwendung, wenn geschützte Inhalte, die auf einem Server im Ausland abgelegt sind, in Deutschland zugänglich gemacht werden. (S. 109)

Das Oberlandesgericht Hamburg (OLG Hamburg, MMR 2006, 173.) hat, allerdings bereits 2006, in einem Fall folgendermaßen entschieden:
In diesem Sinne wurde einem Anbieter die Bereitstellung von Musik im sog. Streaming-Verfahren untersagt. Hier liegt ein Eingriff in § 19a UrhG vor, der zu einem Verbotsanspruch der Tonträgerhersteller nach § 85 UrhG führt. (S. 121)

Dazu weiter auf Seite 130f.:
Problematisch ist dagegen, ob auch das bloße Sichtbarmachen auf dem Bildschirm (sog. browsing) als Vervielfältigung anzusehen ist, da es hier an dem Merkmal der körperlichen Wiedergabe fehlen könnte. Zwar erfolgt hierbei eine zeitlich zwingend vorgelagerte vorübergehende Einlagerung der Informationen in den Arbeitsspeicher (sog. RAMSpeicher = random access memory) des abrufenden Computers. Man könnte jedoch argumentieren, dass sich aus Sinn und Zweck des § 16 UrhG ergibt, dass die Vervielfältigung einer dauerhaften Festlegung entsprechen müsse, die mit der eines Buches oder einer CD vergleichbar ist (Flechsig, ZUM 1996, 833, 836; so auch Hoeren, LAN-Software, Urheber- und AGB-rechtliche Probleme des Einsatzes von Software in lokalen Netzen, UFITA Bd. 111 (1989), S. 5.). Für Computerprogramme allerdings ist mittlerweile in § 69 c Nr. 1 UrhG gesetzlich normiert, dass auch deren kurzfristige Übernahme in den Arbeitsspeicher eine rechtlich relevante Vervielfältigung ist. (Ebenso in den U.S.A;5.Systems Corp. vom Peak Computer, Inc., 991 F.2d 511, 518 f. (9th Cir.1993).) Für die elektronisch übermittelten Werke wird daher angeführt, dass für sie letztlich nichts anderes gelten könne, da ihre Urheber ebenso schutzwürdig seien, wie die von Computerprogrammen. (Siehe die Nachweise bei Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 3. Aufl. München 2006, § 16 Rz. 16.)


Trotz bereitgestelltem Widget durch last.fm und einer möglichen Regelung zwischen last.fm und den Rechteinhabern sehe ich das so, dass ich aktiv und außerhalb des last.fm-Universums zur öffentlichen Wiedergabe beitrage und somit das deutsche Urheberrecht gilt. Einzige Absicherung wäre, wenn last.fm für jedes (kostenlos bereitgestellte) Widget und die darüber laufende Musik zahlen würde. Das aber kann sich keiner leisten - und ein werbefreies last.fm gleich gar nicht.

2 Kommentare:

Anonym hat gesagt…

Also nix Radio? :(

Anonym hat gesagt…

Na, dann hörste bei uns mit :)